Insolvenzrecht

Privatinsolvenz und Unternehmensinsolvenz

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nsolvenzverwalter
Aufgrund langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsrecht und im Insolvenzrecht wird Rechtsanwalt Pirkl seit 2003 von mehreren Amtsgerichten in Bayern zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht des Amtsgerichts Landshut ist z.B. zuständig für die Gebiete im Norden von München, wie Freising, München-Flughafen, Eching und Neufahrn, aber auch für den Gerichtsbezirk Erding etc. Die Insolvenzverwaltungen umfassen sowohl die Betreuung von Unternehmen mit Arbeitnehmern als auch die Betreuung von Kleinunternehmen und Verbrauchern als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder bis zur Restschuldbefreiung. Ziel ist die möglichst rasche Sanierung des insolventen Unternehmens und die Befriedigung der Gläubiger. Hinzu kommt der Erhalt der Arbeitsplätze und die Möglichkeit für den Schuldner, nach der Restschuldbefreiung einen Neuanfang zu machen und wieder voll am Erwerbsleben teilzunehmen. Der Staat hat dadurch auch einen Vorteil: die Schuldner sind nicht auf seine Sozialleistungen angewiesen.

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achanwalt für Insolvenzrecht – Schuldnerberatung
Außerhalb gerichtlicher Insolvenzverfahren stellen wir im Wege der Beratung unsere langjährige Erfahrung im Insolvenzrecht dem Unternehmer, Kleingewerbetreibenden und Verbraucher zur Verfügung. Über Erfahrung verfügen wir sowohl im Vorfeld einer Insolvenz als Sanierer oder Vermittler als auch in der Beratung nach der Insolvenzeröffnung. Für Verbraucher und Private stehen wir insbesondere im Rahmen des vom Gesetzgeber vorgeschriebenen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs zur Verfügung (§ 305 InsO). Je nach Bedarf gewähren wir kostengünstig die Beratung im Hintergrund, die sich allein auf die juristischen Fragen beschränkt, oder auch die umfassende Vertretung nach außen. Für Unternehmer, Kleingewerbetreibende und Verbraucher ist es zudem unser Ziel, so schnell wie möglich die Restschuldbefreiung zu erreichen. Dabei ist nicht nur die rechtliche Entschuldung wichtig, sondern auch die Tatsache, dass sich die Gläubiger und der Gerichtsvollzieher bereits nach der Insolvenzeröffnung nicht mehr an den Schuldner, seine Bank oder seinen Arbeitgeber wenden dürfen (Vollstreckungsverbot). Die Amerikaner sprechen daher auch davon, dass sie “Gläubigerschutz”, d.h. Schutz vor den Gläubigern, beantragen. 

Aufsatz von Ernest C. Pirkl

Die Möglichkeit zum Fresh Start

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ieser Begriff aus den USA wurde inzwischen auch bei uns verwendet, um die Wirkung der deutschen Insolvenzordnung für den Bürger zu verdeutlichen.er Insolvenzverwalter
Aufgrund langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsrecht und im Insolvenzrecht wird Rechtsanwalt Pirkl seit 2003 von mehreren Amtsgerichten in Bayern zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht des Amtsgerichts Landshut ist z.B. zuständig für die Gebiete im Norden von München, wie Freising, München-Flughafen, Eching und Neufahrn, aber auch für den Gerichtsbezirk Erding etc. Die Insolvenzverwaltungen umfassen sowohl die Betreuung von Unternehmen mit Arbeitnehmern als auch die Betreuung von Kleinunternehmen und Verbrauchern als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder bis zur Restschuldbefreiung. Ziel ist die möglichst rasche Sanierung des insolventen Unternehmens und die Befriedigung der Gläubiger. Hinzu kommt der Erhalt der Arbeitsplätze und die Möglichkeit für den Schuldner, nach der Restschuldbefreiung einen Neuanfang zu machen und wieder voll am Erwerbsleben teilzunehmen. Der Staat hat dadurch auch einen Vorteil: die Schuldner sind nicht auf seine Sozialleistungen angewiesen.

Verbraucherinsolvenzverfahren und Kleinverfahren:

Diese gerichtlichen Verfahren zur Entschuldung privater Haushalte und von Kleinunternehmern mit Hilfe der Restschuldbefreiung haben sich bei circa 100.000 pro Jahr eingependelt. Das Verfahren liegt im Interesse aller Beteiligten: für den Schuldner ist wieder ein Neuanfang möglich („fresh start“ so nach US-amerikanischer Auffassung der Sinn des Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung). Aber auch die Gläubiger haben langfristig mehr davon, wenn die Schuldner am Erwerbsleben wieder vollwertig teilnehmen und neue Verbindlichkeiten ganz erfüllen können. Wünschenswert ist eine größere Mitwirkung vor allem der Großgläubiger, z.B. Banken, Versicherungen oder Leasingunternehmen, bei der Aufklärung über die Möglichkeiten der Insolvenzordnung (Sanierung und Restschuldbefreiung).

Leider ist festzustellen, dass sich immer noch das Gerücht hält, Private oder Kleinunternehmer könnten kein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung anstrengen. Hier wird Unkenntnis aufrechterhalten mit der kurzatmigen Erwartung von Zahlungen der Schuldner. Erfolgversprechender wäre es, wenn sich in Gläubigerkreisen die Erkenntnis durchsetzt, dass ein Neuanfang des Schuldners auch für die Gläubiger in der Zukunft lukrativer ist, als uneinbringlichen Forderungen jahrelang hinterherzulaufen. Dies verursacht nur weitere Kosten, mit deren Bezahlung die Gläubiger nicht rechnen können.

Für die hohe Zahl überschuldeter Privathaushalte und Kleinunternehmer in Deutschland ist darauf hinzuweisen, dass die Gläubiger wegen falscher Angaben der Schuldner im Insolvenzverfahren zunehmend Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Kooperation empfiehlt sich daher für alle Beteiligten.

Bei vielen Verfahren ist nach § 305 Insolvenzordnung die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung. Ob dies bei Ihnen auch der Fall ist, sagt Ihnen der Fachanwalt.

Unternehmensinsolvenzen:

Die Unternehmensinsolvenzen bewegen sich bei rund 25.000 pro Jahr. Im Umfeld der Insolvenzeröffnung ist festzustellen, dass die Kooperation des Managements mit Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter oft zu wünschen übrig lässt, so dass es zu Betriebsstilllegungen kommt. Diese wären vermeidbar. Sanierung und Fortführung, wie sie das grundsätzliche Ziel der Insolvenzordnung sind, wären oft möglich, wenn alle Seiten vertrauensvoll zusammenarbeiten würden. Nach der Rechtsprechung ist ein offenes Zusammenwirken von Insolvenzgericht, Insolvenzverwaltung, Geschäftsführung und Steuer- oder Wirtschaftsberatern erforderlich, um ein Unternehmen auch in der Insolvenz zu erhalten. Hier könnten mehr Arbeitsplätze gerettet werden (die Erhaltung der Arbeitsplätze ist nach Vorstellung des französischen Gesetzgebers der Hauptzweck des Insolvenzverfahrens). Die Insolvenzordnung stellt für die Fortführung eines Unternehmens zahlreiche Instrumente bereit: neben der übertragenden Sanierung, dem klassischen Instrument, vor allem den Insolvenzplan, die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren. Diese Instrumente sollen die Fortführung des alten Unternehmens ohne dessen Liquidation ermöglichen. In diesem Bereich liegen noch viele Chancen, die es zu nutzen gilt. Durch das sog. ESUG wurden diese Möglichkeiten erweitert: nun ist auch ein Tausch von Gläubigerforderungen gegen Anteile am neuen Unternehmen möglich (dept-equity-swap). Seit dem 01.01.2021 eröffnet zudem das sog. StaRUG auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens die Restrukturierung und Stabilisierung von Unternehmen, die in Turbulenzen geraten sind.

Beratung:

Im Vorfeld der Unternehmensinsolvenz kann eine frühe Rechtsberatung strafrechtliche und haftungsrechtliche Risiken für das Management, die in den letzten Jahren zugenommen haben, ausschalten. Es sind insbesondere die persönliche Haftung der Geschäftsführer für rückständige Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern zu erwähnen; aber auch eine Haftung gegenüber den Gläubigern ist denkbar. (§ 64 GmbH-Gesetz und § 15b InsO)

Fazit:

Für überschuldete private Haushalte, für Kleinunternehmer und Einzelkaufleute, aber auch für größere Unternehmen mit Liquiditätsengpässen lohnt sich eine frühe Beratung zur Insolvenzordnung und benachbarten Gesetzen. Hier können sich neue Perspektiven auftun.

InhabeR ERnest C. Pirkl

(c) Insolve nzverwalter und Anwalt Ernest C. Pirkl