Arbeitsrecht

professionell und unnachgiebig

U

mfasst unter anderem die außergerichtliche und gerichtliche Beratung und Vertretung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere Kündigungsschutzprozessen.


Folgende Tätigkeitsschwer-
punkte bestehen:

  • arbeitsrechtliche Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei dem erstmaligen Abschluss von Arbeitsverträgen (z.B. befristete Verträge), der Inhaltsänderung (z.B. Versetzung) oder der Beendigung (z.B. Kündigung, Aufhebungsvertrag) von Arbeitsverhältnissen

  • Kündigungsschutzklagen

  • Betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten (z.B. bei Mitbe-
    stimmungsfragen)

  • Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Betriebs-
    übergängen (z.B. sog. Erwerber-
    modell, Widerspruchsrechte von Arbeitnehmern, Haftung des alten oder neuen Arbeitgebers für Löhne und Gehälter)

  • Lohn- und Gehaltsfragen

Die hohe Qualität der Beratung, der Zuschnitt auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten wird durch die langjährige Erfahrung sowie die Zusatzqualifikation „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ und regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen garantiert. Dies wird von der Rechtsanwaltskammer überwacht.

Aufsatz von Ernest C. Pirkl

Arbeitsrecht: Vorsicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen

F

ür die Rechtsberatung ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass diese bereits im Vorfeld sowohl für die Arbeitgeberseite als auch für die Arbeitnehmerseite ratsam ist: nur so entwickelt sich ein Verständnis für die Sicht der anderen Partei und beide Seiten können die Sach- und Rechtslage richtig einschätzen (z.B. die Personalkosten als Insolvenzrisiko für den Arbeitgeber einerseits, der Entzug der Existenzgrundlage für den Arbeitnehmer durch die Kündigung des Arbeitgebers andererseits). Dadurch können Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Schon bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses empfiehlt sich die Rechtsberatung. Insbesondere ist sie vor dem Unterzeichnen von befristeten Verträgen (bei nicht sicherem zukünftigen Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers) und von Aufhebungsverträgen am Ende des Arbeitsverhältnisses ratsam.

So kann man böse Überraschungen vermeiden. Auf eine wichtige Entscheidung des Bundessozialgerichts ist hinzuweisen: Das Gericht geht davon aus, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verfügen kann, wenn der Arbeitnehmer sich bei einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag darauf einlässt, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. In diesem Fall kann es zu einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld kommen.

Nur bei Einhaltung der engen Voraussetzungen der Vorschrift des § 1 a Kündigungsschutzgesetz bzw. bei einem gerichtlichen Vergleich mit Abfindung tritt keine Sperrzeit ein. Hier sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gut beraten, sich streng an die Vorgaben der arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsprechung zu halten. Dasselbe gilt, wenn aus einem befristeten Vertrag nicht plötzlich kraft Gesetzes ein unbefristeter, kaum mehr kündbarer Arbeitsvertrag werden soll.

Im Prozeß vor dem Arbeitsgericht wird die Rechtslage ohne Fachanwalt für Arbeitsrecht oft falsch eingeschätzt. Der Arbeitgeber meint, er könne einen Arbeitnehmer schnell entlassen, wenn es für ihn keinen Bedarf mehr gibt oder er sich irgendeines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Der starke Kündigungsschutz zugunsten der Arbeitnehmer wird unterschätzt. Umgekehrt wird ohne fachlichen Beistand eines Anwalts vom gekündigten Arbeitnehmer der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes falsch eingeschätzt (es gilt erst ab 10 Arbeitehmern, die Berechnung dieser Zahl erfolgt nicht nach Köpfen) oder er unterzeichnet unter subtilen Drohungen des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag mit zu geringer Abfindung. Bei vielen unbekannt ist nach wie vor die 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage.

InhabeR ERnest C. Pirkl

(c) Insolve nzverwalter und Anwalt Ernest C. Pirkl